- Soweit das Auktionshaus Geble nach dem Geldwäschegesetz (nachfolgend GwG) zur Identifizierung des Kunden und/oder eines hinter dem Kunden stehenden wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet ist, sind Kunden zur Mitwirkung bei dieser Identifizierung verpflichtet. Insbesondere müssen Kunden des Auktionshauses Geble die zur Identifizierung des Kunden und/oder eines hinter dem Kunden stehenden wirtschaftlich Berechtigten notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich schriftlich oder in Textform gegenüber dem Auktionshaus Geble anzeigen. Als wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des GwG gelten natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.
- Kommt der Kunde seinen Identifizierungspflichten für sich selbst und/oder einen hinter dem Kunden stehenden wirtschaftlich Berechtigten gegenüber dem Auktionshaus Geble nicht nach oder ergibt sich für das Auktionshaus Geble ein Geldwäscheverdacht aus anderen Gründen, ist das Auktionshaus Geble berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde den Geldwäscheverdacht nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von sieben (7) Kalendertagen nach entsprechender Aufforderung durch das Auktionshaus Geble ausräumt.
- Schadensersatzansprüche vom Auktionshaus Geble gegenüber dem Kunden, insbesondere (ohne hierauf beschränkt zu sein) wegen eines Mindererlöses im Nachverkauf, bleiben von einem solchen Rücktritt unberührt.
- Das Rücktrittsrecht nach Punkt 2 gilt für das Auktionshaus Geble gegenüber dem Kunden auch für den Fall, dass das Auktionshaus Geble seinerseits vom Vertrag mit dem Auftraggeber, der den Gegenstand zur Versteigerung eingeliefert hat, wegen eines Geldwäscheverdachts zurücktritt.